Kurztitel

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Abkürzung

VirtGesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Moderierte virtuelle Versammlung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Durchführung einer moderierten virtuellen Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
  2. Absatz 2Die Versammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen.
  3. Absatz 3Die Gesellschafter haben während der Versammlung jederzeit die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.
  4. Absatz 4Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254486