Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

28.06.2025

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, erster Satz ein Produkt in Verkehr bringt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 14, Absatz eins, eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 2 das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, die EU-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder die technische Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage 3 die notwendigen Informationen über Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 9, Absatz 5, keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 9, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 4, die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 11, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 11, Absatz 2, ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 2, ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8, oder Paragraph 14, Absatz 4, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oder entgegen Paragraph 12, Absatz 5, die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 5, der Verordnung (EG) 765 aus 2008, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 20, Absatz 3, ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11, Absatz 7, die Kopie der EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technische Dokumentation nicht vorlegen kann;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Informationen nicht bereitstellt oder nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 6, oder Paragraph 14, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Informationen nicht erstellt oder nicht bereitstellt oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die Informationen nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 16, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz oder Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 17, Absatz 4, oder Paragraph 18, Absatz 4, das Sozialministeriumservice nicht informiert;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 17, Absatz 5, oder Paragraph 18, Absatz 5, dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 18, Absatz 6, die Beurteilung nicht erneut ausführt;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 24, Absatz 2, dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
    Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw. Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß Paragraph 33, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zu.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Typennummer, Chargennummer

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254396