Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf

Geltungsbereich

Paragraph 261,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
  2. Absatz 2,Einer Wahl oder Volksabstimmung steht eine Volksbefragung, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,; Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,

Schlagworte

Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254283