Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
- Ziffer einsdie umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
- Ziffer 2die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
- Ziffer 3die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
- Ziffer 4die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
- Ziffer 5die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
- Ziffer 6die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
- Ziffer 7die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
- Ziffer 8die Darbietung von Unterhaltung;
- Ziffer 9die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
- Ziffer 10die angemessene Berücksichtigung der Anliegen von Menschen mit Behinderungen;
- Ziffer 11die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- Ziffer 12die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- Ziffer 13die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
- Ziffer 14die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.
- Ziffer 15die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
- Ziffer 16die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
- Ziffer 17die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
- Ziffer 18die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
- Ziffer 19die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß Paragraphen 4 b bis 4d und Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 7, übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.