Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer epidemiologischen oder sonstigen Krisensituation

Paragraph 36 b,

  1. Absatz einsIm Falle einer epidemiologischen Situation, insbesondere bei einer Pandemie oder einer sonstigen Krisensituation hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt Ausnahmen von in Paragraph 4, angegebenen Erfordernissen, mit Ausnahme der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, insoweit zu treffen, als Ärztinnen/Ärzte den ärztlichen Beruf in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben dürfen, soweit und solange dies auf Grund der Situation erforderlich ist. Die Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärztinnen/Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40253679