Kurztitel
Sektbezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:
Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;
verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
die Angabe einer Gemeinde ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;
die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.