Kurztitel

Sektbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:

  1. Ziffer eins
    Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. Ziffer 2
    Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
  3. Ziffer 3
    ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;
  4. Ziffer 4
    verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
  5. Ziffer 5
    die Angabe einer Gemeinde ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;
  6. Ziffer 6
    die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40253629