Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten
- Ziffer einszur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
- Ziffer 2zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,
- Ziffer 3zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,
- Ziffer 4zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,
- Ziffer 5zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
und für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.