Kurztitel

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MedKF-TG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Inhaltliche Anforderungen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 und Artikel 127 a, Absatz eins und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Zur näheren Festlegung der in Absatz eins, genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen,
    2. Ziffer 2
      die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 finden auf die in Artikel 126 b, Absatz 2,, Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.
  4. Absatz 4,Einrichtungen gemäß Artikel 126 b, Absatz eins und 2, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 3 und Artikel 127 a, Absatz eins und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Artikel 19, B-VG hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Den in den Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
    1. Ziffer eins
      von der KommAustria aus dem in Paragraph 5, Absatz 4, Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,) oder in Paragraph 7, Absatz 5, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, oder in Paragraph 2, Absatz 8 b, Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
    2. Ziffer 2
      von der RTR-GmbH aus dem in Paragraph 33 a, Absatz 6, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, angeführten Ausschlussgrund
    abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.

Schlagworte

Handlungsempfehlung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40252824