Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 0
01.05.2023
30.04.2024
60/04 Arbeitsrecht allgemein
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2024,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 100/2023
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 20. April 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
12.06.2024
20012229
NOR40252315