sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023,
BG
Paragraph 12 d
21.04.2023
AuslBG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
20.04.2023
10008365
NOR40252042