Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
04.03.2023
21.03.2023
30.01.2017
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
(Übersetzung)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
StF: BGBl. III Nr. 155/2021 (NR: GP XXVII RV 350 AB 538 S. 71. BR: AB 10474 S. 917.)
BGBl. III Nr. 10/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 64/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 144/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 209/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 28/2023 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 28 aus 2023, *Armenien römisch drei 155 aus 2021, *Belgien römisch drei 209 aus 2022, *Bulgarien römisch drei 155 aus 2021, *Dänemark römisch drei 155 aus 2021, *Estland römisch drei 155 aus 2021, *Finnland römisch drei 105 aus 2022, *Georgien römisch drei 155 aus 2021, *Griechenland römisch drei 144 aus 2022, *Irland römisch drei 155 aus 2021, *Island römisch drei 191 aus 2022, *Italien römisch drei 64 aus 2022, *Kroatien römisch drei 155 aus 2021, *Lettland römisch drei 155 aus 2021, *Litauen römisch drei 155 aus 2021, *Luxemburg römisch drei 155 aus 2021, *Malta römisch drei 155 aus 2021, *Montenegro römisch drei 155 aus 2021, *Niederlande römisch drei 155 aus 2021, *Nordmazedonien römisch drei 155 aus 2021, *Norwegen römisch drei 155 aus 2021, *Polen römisch drei 155 aus 2021, *Rumänien römisch drei 10 aus 2022, *Schweden römisch drei 155 aus 2021, *Schweiz römisch drei 155 aus 2021, *Serbien römisch drei 155 aus 2021, *Slowakei römisch drei 155 aus 2021, *Slowenien römisch drei 155 aus 2021, *Spanien römisch drei 64 aus 2022, *Tschechische R römisch drei 155 aus 2021, *Ungarn römisch drei 155 aus 2021, *Vereinigtes Königreich römisch drei 155/2021
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2007,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 803 aus 1994,.
Kinofilm
10.06.2025
20011687
NOR40251271