Absatz eins,Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins und Absatz 2, Ziffer eins,) zulässig. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz umfasst die mit einem Hinweis in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten der
- Ziffer einsHinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Paragraph 2, Absatz eins, 2, und 4),
- Ziffer 2von der Hinweisgebung betroffenen Personen,
- Ziffer 3Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 sowie
- Ziffer 4von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen.
Dabei sind den Absatz 2, bis 12 entsprechend die DSGVO und von Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,), soweit sie diesen Bestimmungen unterliegen, die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, – DSG, mit Ausnahme der Paragraphen 38, 39, 41 bis 45, 47, 50, 52, 53 und 56 DSG einzuhalten.