Absatz eins,Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,
BG
Paragraph 16
01.01.2024
NRWO
10/04 Wahlen
27.02.2023
10001199
NOR40250817