Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
- Ziffer einsdie für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
- Ziffer 2die für die weitere Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, weiters jene Fachgebiete, die gemäß Paragraph 9, Absatz 11, durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt vermittelt werden,
- Ziffer 3die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 8, einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung, Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), allfällige Pflichtrotationen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie die jeweilige Höchstdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien absolvierbaren Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, ausgenommen die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt,
- Ziffer 4jene weiteren geeigneten Sonderfächer, in denen eine Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen kann,
- Ziffer 5notwendige Übergangsbestimmungen zu Regelungen gemäß Ziffer eins bis 4,
- Ziffer 6das Definitionenhandbuch gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,, das gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, als Anlage kundzumachen ist,
- Ziffer 7die Ausgestaltung der Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 8,,
- Ziffer 8den Erfolgsnachweis gemäß Paragraph 26, für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat, sowie
- Ziffer 9eine kürzere Ausbildungsdauer als zweiundsiebzig Monate hinsichtlich der praktischen Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.