Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Paragraph 84 b
01.01.2023
VBG
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind Paragraph 36 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 36 b, Absatz eins, weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.
29.12.2022
10008115
NOR40249749