Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Absatz 2,Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung eins, ), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € Anmerkung eins, ) liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 (Anm. 1) entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 Anmerkung eins, ) entspricht.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Absatz 4,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung eins, ) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € (Anm. 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 (Anm. 3) zu dividieren.Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € Anmerkung 2, ) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 Anmerkung 3, ) zu dividieren.
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Absatz 4 a,Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz 3,, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 863,26 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2022, für 2022: 2 863,26 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 3 029,33 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2023, für 2023: 3 029,33 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 3 323,18 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2023, für 2024: 3 323,18 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 3 476,05 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2024, für 2025: 3 476,05 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 2/2026 für 2026: 3 569,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2026, für 2026: 3 569,90 Euro
Anm. 2: für 2022: 715,81 EuroAnmerkung 2, : für 2022: 715,81 Euro
für 2023: 757,33 Euro
für 2024: 830,79 Euro
für 2025: 869,01 Euro
für 2026: 892,47 Euro
Anm. 3: für 2022: 30 681Anmerkung 3, : für 2022: 30 681
für 2023: 32 461
für 2024: 35 610
für 2025: 37 248
für 2026: 38 254)