Absatz eins,Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 u, n, d, 7 kann teilweise, die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 6, kann teilweise oder ganz per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß den Paragraphen 5 u, n, d, 7 überwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten Biokraftstoffe, Biomethan und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 12 und 13 entsprechen. Dritte können unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 11, jene Strommengen aus erneuerbarer Energie übertragen, die im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet abgegeben wurden