Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID-19.