Elektrotechnikgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
BG
Paragraph 2
28.12.2022
ETG 1992
95/01 Elektrotechnik
Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden.
27.12.2022
10012241
NOR40248271