(9)Absatz 9Betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des IV. und V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 10 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des BGBl. I Nr. 204/2022, sinngemäß. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zur Ausübung seiner Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. § 371c und § 33a VStG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und sofern eine Verständigung erfolgt diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 371c Abs. 1 und § 33a VStG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann zur Anordnung von Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 beauftragen, soweit der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat. § 7 Abs. 6 und 8 sowie § 13a MING gelten dabei sinngemäß.Betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des römisch IV. und römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 7 und 10 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, sinngemäß. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zur Ausübung seiner Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Paragraph 371 c und Paragraph 33 a, VStG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und sofern eine Verständigung erfolgt diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. Paragraph 371 c, Absatz eins und Paragraph 33 a, VStG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann zur Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 beauftragen, soweit der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat. Paragraph 7, Absatz 6 und 8 sowie Paragraph 13 a, MING gelten dabei sinngemäß.