Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Kapitel
Konditionalität

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      die AMA für die Kontrolle der Einhaltung
      1. Litera a
        der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
      2. Litera b
        der GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und
      3. Litera c
        der GLÖZ-Standards;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
      1. Litera a
        der GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und
      2. Litera b
        der GAB 6,
      wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und
    3. Ziffer 3
      die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.
  2. Absatz 2,Die der AMA für die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß Paragraph 28 b, des AMA-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat den in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 7, MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß Paragraph 106, angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247961