Absatz eins,Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:
- Ziffer einsdie AMA für die Kontrolle der Einhaltung
- Litera ader Grundanforderungen (GAB) 1 bis 4 und 7 bis 8,
- Litera bder GAB 5 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind – und
- Litera cder GLÖZ-Standards;
- Ziffer 2der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
- Litera ader GAB 5 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden – und
- Litera bder GAB 6,
wobei sich der Landeshauptmann für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann, und - Ziffer 3die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 9 bis 11, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.