Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Reihenfolge der Kürzungen

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Für die Invekos-Maßnahmen werden die Kürzungen und Sanktionen auf jede einzelne Fördermaßnahme angewendet, wobei Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Tieren bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern sowie Mutterschafen und -ziegen zu berechnen sind.
  2. Absatz 2,Für die Invekos-Maßnahmen werden, sofern nicht gemäß den jeweiligen Sonderrichtlinien spezielle Vorgaben bestehen, die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:
    1. Ziffer eins
      Die Kürzungen und Sanktionen gemäß den Paragraphen 46, 49 und 50,
    2. Ziffer 2
      der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 47,,
    3. Ziffer 3
      der sich aus Ziffer 2, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß den Paragraphen 48 und 51,
    4. Ziffer 4
      der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MOG 2021,
    5. Ziffer 5
      der sich aus Ziffer 4, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, MOG 2021,
    6. Ziffer 6
      der sich aus Ziffer 5, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021 in Verbindung mit Paragraph 111,,
    7. Ziffer 7
      der sich aus Ziffer 6, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, MOG 2021,
    8. Ziffer 8
      der sich aus Ziffer 7, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2021,
    9. Ziffer 9
      der sich aus Ziffer 8, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2021,
    10. Ziffer 10
      der sich aus Ziffer 9, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021,
    11. Ziffer 11
      der sich aus Ziffer 10, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 87, der Verordnung (EU) 2021/2115,
    12. Ziffer 12
      der sich aus Ziffer 11, ergebende Betrag dient als Grundlage für die lineare Kürzung bei Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2021/2116 und
    13. Ziffer 13
      der sich aus Ziffer 12, ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität und der sozialen Konditionalität.

Schlagworte

Mutterziege

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247910