Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind unter

  1. Ziffer eins
    Invekos-Maßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 2, MOG 2021 angeführten Direktzahlungen sowie jene in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die flächen- oder tierbezogen gewährt werden,
  2. Ziffer 2
    Projektmaßnahmen alle in Paragraph 6 c, Absatz 4, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen, die nicht unter Ziffer eins, fallen,
  3. Ziffer 3
    Sektormaßnahmen die in Paragraph 6 c, Absatz 3, MOG 2021 angeführten Fördermaßnahmen,
  4. Ziffer 4
    Begünstigter der Antragsteller (Förderwerber) oder jede Person, die eine Förderzusage erhält,
  5. Ziffer 5
    Projekt die vom Förderwerber im Rahmen einer Projektmaßnahme oder einer Sektormaßnahme beantragten und durchgeführten Leistungen,
  6. Ziffer 6
    Fördergegenstände die in den Rechtsgrundlagen für die Projekt- und Sektormaßnahmen definierten förderfähigen Leistungen,
  7. Ziffer 7
    Arbeitspaket ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Projekts, der einem bestimmten Fördergegenstand zugeordnet ist,
  8. Ziffer 8
    Aktivität ein inhaltlich zusammenhängender Teil eines Arbeitspaketes,
  9. Ziffer 9
    Bewilligende Stelle die Zahlstelle oder eine von ihr mit der Funktion Bewilligung beauftragte andere Einrichtung,
  10. Ziffer 10
    Förderperiode der Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/2115
zu verstehen.

Schlagworte

Projektmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247860