Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29

Text

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in der Folge zu bestätigen oder allfällige Korrekturen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht eine Zahllast, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 31. Juli des Folgejahres auszugleichen und damit die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben.
  3. Absatz 3,Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben, ist Paragraph 15, Absatz 4, NEHG 2022 sowie Paragraph 203, BAO sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
  5. Absatz 5,Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß Paragraph 21, NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247265