Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in der Folge zu bestätigen oder allfällige Korrekturen durchzuführen.