Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Wer Tiere, ausgenommen in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß Paragraph 29, oder gemäß Paragraph 31, bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wer Tiere, ausgenommen jene die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, abgibt, hat
    1. Ziffer eins
      nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40245993