(3)Absatz 3,Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 verwirklicht wurden, die §§ 10 Abs 6 bis 8 und § 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021 anzuwenden. Die §§ 12, 12a und 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.Hinsichtlich Verwaltungsstrafen und Geldbußen sind auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, verwirklicht wurden, die Paragraphen 10, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, anzuwenden. Die Paragraphen 12, 12 a und 12 b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach 1.1. 2023 verwirklicht wurden.