Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40245533