Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b,

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

Paragraph 3 b,

Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Sofern eine Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz Paragraph 32, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40245482