Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 23,

Wird in anderen als in den in Paragraph eins a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 2, genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach Paragraphen 355, bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von Paragraph 359, Absatz eins, EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40245464