Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,
BG
Paragraph 23
20.07.2022
UWG
26/01 Wettbewerbsrecht
Wird in anderen als in den in Paragraph eins a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 2, genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 Unterlassungsexekution nach Paragraphen 355, bis 369 EO, in der jeweils geltenden Fassung, geführt, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik weiter anwendet, so soll die zu verhängende Geldstrafe abweichend von Paragraph 359, Absatz eins, EO bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.
17.10.2022
10002665
NOR40245464