Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Leistungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in Paragraph 10, genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß Paragraph 10, erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
  2. Absatz 2,Die anteilige Zahlungspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 3,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.
  4. Absatz 4,Außer der in Absatz eins, angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
  5. Absatz 5,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so darf er eine ihm bereitgestellte digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,

Schlagworte

Energielieferung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40245434