(4)Absatz 4Der Schulleiter hat aufgrund eines bis spätestens vier Wochen vor dem gemäß § 36 Abs. 4 verordneten Prüfungstermin zu stellenden Antrages des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.Der Schulleiter hat aufgrund eines bis spätestens vier Wochen vor dem gemäß Paragraph 36, Absatz 4, verordneten Prüfungstermin zu stellenden Antrages des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 36, Absatz 4, festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.