Kurztitel

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

26.10.2009

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik

China andererseits

StF: BGBl. III Nr. 38/2008

Änderung

BGBl. III Nr. 39/2008

Sprachen

Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *China römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Dänemark römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Deutschland römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *EG römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Estland römisch drei 39 aus 2008, *Finnland römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Frankreich römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Griechenland römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Irland römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Italien römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Lettland römisch drei 39 aus 2008, *Litauen römisch drei 39 aus 2008, *Luxemburg römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Malta römisch drei 39 aus 2008, *Niederlande römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Polen römisch drei 39 aus 2008, *Portugal römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Schweden römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Slowakei römisch drei 39 aus 2008, *Slowenien römisch drei 39 aus 2008, *Spanien römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Tschechische R römisch drei 39 aus 2008, *Ungarn römisch drei 39 aus 2008, *Vereinigtes Königreich römisch drei 38 aus 2008,, römisch drei 39 aus 2008, *Zypern römisch drei 39/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 21. Februar 2008 Seite 25, veröffentlicht.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 21. Februar 2008 Seite 38, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

im Folgenden „China“ genannt,

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;

GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;

IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft –

DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

Wirtschaftsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20005773

Dokumentnummer

NOR40244771