(7)Absatz 7,Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 8 Abs. 3 Abs. 1 TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera f, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach Paragraph 8, Absatz 3, Absatz eins, TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.