Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,
Text
Meldepflichten
§ 23.Paragraph 23,
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,
Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen
verpflichten. Ebenso können Meldepflichten, die in engem Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Meldungen stehen, vorgesehen werden, wenn dies zur notwendigen Beurteilung der Marktlage erforderlich ist. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.