Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Fördermaßnahmen im Sektor Wein

Paragraph 8 g,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.
  2. Absatz 2,Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244371