Absatz einsZum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass
- Ziffer einsBetreiber von Gastronomiebetrieben,
- Ziffer 2Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
- Ziffer 3Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
- Ziffer 4Betreiber von Kultureinrichtungen,
- Ziffer 5Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
- Ziffer 6Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
- Ziffer 7Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
- Ziffer 8Organisatoren von Zusammenkünften (Paragraph 5, COVID-19-MG)
verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.