Kurztitel

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

23.04.2022

Unterzeichnungsdatum

27.10.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

(Übersetzung)

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

StF: BGBl. III Nr. 23/2015 (NR: GP XXV RV 200 VV S. 51. BR: AB 9312 S. 837.)

Änderung

BGBl. III Nr. 90/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 195/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 2/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 86/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 193/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 48/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 56/2026 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Armenien römisch drei 23 aus 2015, *Belgien römisch drei 86 aus 2022, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 23 aus 2015, *Estland römisch drei 62 aus 2021, *Finnland römisch drei 90 aus 2018, *Georgien römisch drei 23 aus 2015, *Italien römisch drei 2 aus 2021, *Kroatien römisch drei 23 aus 2015, *Lettland römisch drei 23 aus 2015, *Luxemburg römisch drei 23 aus 2015, *Moldau römisch drei 23 aus 2015, *Montenegro römisch drei 23 aus 2015, *Nordmazedonien römisch drei 23 aus 2015, *Norwegen römisch drei 23 aus 2015, *Polen römisch drei 193 aus 2022, *Portugal römisch drei 23 aus 2015, *Rumänien römisch drei 56 aus 2026, *San Marino römisch drei 48 aus 2024, *Schweiz römisch drei 195 aus 2019, *Serbien römisch drei 23 aus 2015, *Slowakei römisch drei 23 aus 2015, *Slowenien römisch drei 23 aus 2015, *Spanien römisch drei 62 aus 2022, *Ukraine römisch drei 23 aus 2015, *Ungarn römisch drei 23/2015

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Litera d, für Österreich mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 199]

Moldau, Spanien

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Spanien

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat Spanien am 7. April 2022 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt und dabei eine interpretative Erklärung zum Übereinkommen sowie eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Zwecke der Wahrung und Pflege der Ideale und Grundsätze herbeizuführen, die auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhen, welche ihr gemeinsames Erbe darstellen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifenden Begriffs von Kulturerbe zu stellen;

unter Hervorhebung des Wertes und Potenzials des Kulturerbes, das als Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich beständig weiter entwickelnden Gesellschaft klug genutzt wird;

in Anerkennung der Tatsache, dass jeder Mensch das Recht hat, sich mit dem Kulturerbe seiner Wahl unter Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu befassen, und dies als einen Aspekt des Rechtes auf freie Teilhabe am kulturellen Leben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) verankert ist und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 (1966) gewährleistet wird;

überzeugt von der Notwendigkeit, jeden in der Gesellschaft in den laufenden Prozess der Definition und der Verwaltung des Kulturerbes einzubinden;

überzeugt vom soliden Grundsatz der Politik des Kulturerbes und der Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;

unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsakte des Europarates, insbesondere das Europäische Kulturabkommen2 (1954), das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (1985), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert) und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000);

überzeugt von der Wichtigkeit der Schaffung eines europaweiten Rahmens für die Zusammenarbeit in dem dynamischen Prozess der Verwirklichung dieser Grundsätze,

sind wie folgt übereingekommen:

______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40243871