Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2022/2023
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2022,
K
Paragraph 0
10.03.2022
13.05.2024
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2024,).
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2022/2023
StF: BGBl. II Nr. 88/2022
Inhaltsverzeichnis
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes | |
Präambel | |
1. Abschnitt, Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2021) | |
Paragraph eins, | Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof |
Paragraph 2, | Darstellung der Frauenquote |
Paragraph 3, | Verwendung im Prüfungsdienst |
Paragraph 4, | Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils |
Paragraph 5, | Aus– und Weiterbildung |
Paragraph 6, | Bewerbungen |
Paragraph 7, | Arbeitszeitregelung |
Paragraph 8, | Unterrepräsentation |
Paragraph 9, | Kommissionen und Arbeitsgruppen |
2. Abschnitt, Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen | |
3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2027 und verbindliche Vorgaben | |
Paragraph 11, | Fluktuation und Prognose |
Paragraph 12, | Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2023 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG |
4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG | |
Paragraph 13, | Organisation |
Paragraph 14, | Aufnahme und beruflicher Aufstieg |
Paragraph 15, | Aus- und Fortbildung |
Paragraph 16, | Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten |
Paragraph 17, | Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten |
Paragraph 18, | Sprachliche Gleichbehandlung |
Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird verlautbart:
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiter*innen des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mitzutragen.
Dem Frauenförderungsplan 2022 aus 2023, liegt die in Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.
Der Rechnungshof weist zum Stichtag 31. Dezember 2021 bei 305 Mitarbeiter*innen insgesamt eine Frauenquote von 50,5 % auf. Im Prüfdienst, der sich aus Personen in den Verwendungsgruppen A1 und A2 zusammensetzt, sind die Frauen noch unterrepräsentiert. Ihr Anteil steigt aber stetig, zuletzt von 44,6 % in den Jahren 2019 aus 2020, auf 46,2 % in den Jahren 2020 aus 2021,.
Ausbildung
14.05.2024
20011840
NOR40242883