Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

11.04.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Wohnsitz“ ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG ausgestellt wurde.
  2. Ziffer 2
    „Schutzimpfung gegen COVID-19“ ist eine Schutzimpfung bestehend aus einer Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.
  3. Ziffer 3
    „Zentral zugelassene Impfstoffe“ sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 1, durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
  4. Ziffer 4
    „Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19“ sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, denen eine den in Ziffer 3, genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.
  5. Ziffer 5
    „Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2“ ist eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    1. Litera a
      die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
    2. Litera b
      aufgrund deren gegenüber der infizierten Person ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde.
  6. Ziffer 6
    „Impfintervall“ ist der in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.
  7. Ziffer 7
    „Erinnerungsstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß Paragraph 8, ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
  8. Ziffer 8
    „Impfstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß Paragraph 9, festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 11, ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
  9. Ziffer 9
    „Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht“ ist ein Nachweis gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 e, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.
  10. Ziffer 10
    „Impfserie“ ist eine Abfolge von Impfungen bestehend aus einer Impfung oder einer Erstimpfung und weiteren Impfungen.
  11. Ziffer 11
    Ausnahmezertifikat“ ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242833