„Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht“ ist ein Nachweis gemäß § 4b Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.„Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht“ ist ein Nachweis gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 e, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.