Absatz einsFür die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.