Absatz einsFür die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind Paragraph 4 b, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 4 f, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.