Absatz einsZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen
- Ziffer einses impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
- Litera adie Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e,
- Litera bden Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
- Litera bdie Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 9
den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie - Ziffer 2die Daten gemäß Ziffer eins, automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.