Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a,

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2022,

Text

Digitales Ausnahmenmanagement

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen
    1. Ziffer eins
      es impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
      1. Litera a
        die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e,
      2. Litera b
        den Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. Litera b
        die Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 9
      den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Ziffer eins, automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.
  2. Absatz 2Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Absatz eins, die Vertraulichkeit der Daten gemäß Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Absatz eins, zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch in postalischer Form erfolgen kann.
  4. Absatz 4Für die Bearbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022,

Schlagworte

Amtsarzt

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242736