Absatz einsWird das Strafverfahren nicht auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß Paragraph 6, geführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, binnen zwei Wochen aufzufordern. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Impfstrafverfügung gemäß Absatz 2, erlassen. Vor Aufforderung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der angezeigten Person unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren und berechtigt, auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß Paragraph 4, EpiG zuzugreifen, um sich über deren Genesungsstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde auf das zentrale Impfregister sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 und die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten unter Anwendung des Paragraph 4, Absatz 9, EpiG zu protokollieren. Solche Verfahren dürfen höchstens vier Mal pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen.