Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (Paragraph 7,) zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
  2. Absatz 2,Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8,) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Ziffer eins bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
    2. Ziffer 2
      Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Absatz eins, festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
    3. Ziffer 3
      Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung sowie
    2. Ziffer 2
      Anpassung der in Anlage 1 aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242267