Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins„Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
- Ziffer 2„Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
- Ziffer 3„nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
- Ziffer 4„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 3, als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
- Ziffer 5„Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
- Ziffer 6„Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
- Ziffer 7„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09.1987 Seite 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017 aus 1925, zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Amtsblatt Nummer L 282 vom 31.10.2017 Seite 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
- Ziffer 8„EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, Amtsblatt , L 76 vom 19.3.2018 S. 3 in Verbindung mit der delegierte Verordnung (EU) 2021/1416;
- Ziffer 9„zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß Paragraph 28,