Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022,

Text

Umfang der Impfpflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsPersonen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich
    1. Ziffer eins
      einer Erstimpfung,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und
    3. Ziffer 3
      innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
    zu unterziehen.
  2. Absatz 2Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG bereits einer Erst-, aber noch keiner Zweitimpfung unterzogen haben, haben sich,
    1. Ziffer eins
      sofern die Erstimpfung mehr als 360 Tage zurückliegt, einer neuen Impfserie gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      sofern die Erstimpfung bis zu 360 Tage, aber mehr als 65 Tage zurückliegt, einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
    3. Ziffer 3
      sofern die Erstimpfung bis zu 65 Tage zurückliegt, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
    zu unterziehen.
  3. Absatz 3Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG bereits einer Erst- und einer Zweitimpfung, aber noch keiner Drittimpfung unterzogen haben, haben sich,
    1. Ziffer eins
      sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung mehr als 190 Tage zurückliegt, einer Drittimpfung,
    2. Ziffer 2
      sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung bis zu 190 Tage zurückliegt, innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
    3. Ziffer 3
      sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, innerhalb von 65 Tagen nach der Zweitimpfung erneut einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung
    zu unterziehen.
  4. Absatz 4Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde, haben sich
    1. Ziffer eins
      innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme der Impfserie gemäß Absatz eins,
    zu unterziehen.
  5. Absatz 5Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung unterzogen haben, die mehr als 190 Tage zurückliegt, haben sich einer Zweitimpfung zu unterziehen. Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, COVID-19-IG bereits einer Erst- oder einer Erst- und Zweitimpfung unterzogen haben, gilt Absatz 2, beziehungsweise 3.
  6. Absatz 6Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 zwischen Erst- und Zweitimpfung oder zwischen Zweit- und Drittimpfung bestätigt wurde, gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe, dass die Impfpflicht nicht vor Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme besteht.
  7. Absatz 7Personen, die die Impfintervalle gemäß Absatz eins bis 5 und 10 überschreiten, wiedererlangen einen gültigen Impfstatus, sofern
    1. Ziffer eins
      das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Zweitimpfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Erstimpfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 5, oder 10 überschritten ist, mit der Nachholung der Zweitimpfung,
    4. Ziffer 4
      das Impfintervall zwischen Zweit- und Drittimpfung überschritten ist, mit der Nachholung der Drittimpfung.
  8. Absatz 8Für Personen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Eintritt der Impfpflicht
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Impfungen gegen COVID-19 unterzogen haben oder
    2. Ziffer 2
      nach einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 mindestens zwei Impfungen gegen COVID-19 unterzogen haben, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme erfolgt ist,
    gilt die Impfpflicht als erfüllt.
  9. Absatz 9Für Personen, die sich mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 unterzogen haben, gilt die zweite Impfung als Erstimpfung im Sinne dieser Verordnung.
  10. Absatz 10Für Personen, bei denen vor Beginn einer Impfserie ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, gilt die Impfpflicht als erfüllt, wenn sie sich einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011814

Dokumentnummer

NOR40242096