Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2022,

Text

Ärztliche Bestätigung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsÄrztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG sind
    1. Ziffer eins
      von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
    2. Ziffer 2
      vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
    auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.
  2. Absatz 2Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,
  3. Absatz 3Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
    2. Ziffer 2
      keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011814

Dokumentnummer

NOR40242095