Absatz einsÄrztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG sind
- Ziffer einsvon einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
- Ziffer 2vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt
auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.