Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2022,

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,

Die Impfpflicht besteht nicht für:

  1. Ziffer eins
    Schwangere,
  2. Ziffer 2
    Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen:
    1. Litera a
      Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren COVID-19-Impfstoffen enthalten sind,
    2. Litera b
      akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes,
    3. Litera c
      molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 oder akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion bis zur Genesung oder Stabilisierung des Krankheitszustandes,
    4. Litera d
      Multimorbidität mit Dekompensation mehrerer Organsysteme, aufgrund deren eine Impfuntauglichkeit vorliegt, und
    5. Litera e
      vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.
  3. Ziffer 3
    Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:
    1. Litera a
      Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,
    2. Litera b
      Organtransplantation,
    3. Litera c
      dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
    4. Litera d
      Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),
    5. Litera e
      aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder
    6. Litera f
      sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen.
  4. Ziffer 4
    Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
  5. Ziffer 5
    Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Schlagworte

Knochenmarktransplantation

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011814

Dokumentnummer

NOR40242094