(4)Absatz 4Sofern diese Verordnung in Bezug auf bestätigte Infektionen mit SARS-CoV-2 auf den Tag der Probenahme abstellt, ist dies der Tag der ersten positiven Probenahme. Diesem Tag der Probenahme gleichgestellt ist im Fall des § 2 Z 5 lit. b des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, der im Absonderungsbescheid bestimmte erste Tag der Absonderung.Sofern diese Verordnung in Bezug auf bestätigte Infektionen mit SARS-CoV-2 auf den Tag der Probenahme abstellt, ist dies der Tag der ersten positiven Probenahme. Diesem Tag der Probenahme gleichgestellt ist im Fall des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, der im Absonderungsbescheid bestimmte erste Tag der Absonderung.