(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, der Bundeskanzler betraut.