Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, der Bundeskanzler betraut.
  3. Absatz 3Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
  4. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
  5. Absatz 5Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind auch auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242035